albion language tours - e.K. Thorsten Geppert


Postanschrift:

Marienplatz 7a
D-33098 Paderborn

Telefon: +49 (0) 52 51 / 54 10 90
Telefax: +49 (0) 52 51 / 54 10 91

Email: post@albion.de

Ust.-ID.Nr.: DE126251894

Geschäftsführung:

Thorsten Geppert

Gerichtsstand:
Amtsgericht Paderborn HRA1664

Redaktion:
Thorsten Geppert

Webdesign:
Astrid Bee-Vogel, www.bee-sign.de

Bildagenturen & Fotografen:
Tourism agencies of Poole, Galway, Malaga and Montpellier
albion language tours Mitarbeiter

 
 

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Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Reiseveranstalter (nachfolgend RV genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder/die Anmelderin auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder/die Anmelderin wie für seine/ihre eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er/sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Diese bedarf der Schriftform (Reisebestätigung). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin innerhalb der Bindungsfrist dem RV gegenüber die Annahme erklärt.

2. Bezahlung
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins, eine Anzahlung bis zur Höhe von 10 % des Reisepreises, höchstens jedoch 250 EURO zu leisten. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
Der vollständige Reisepreis muß vier Wochen vor Reisebeginn bezahlt sein, frühestens jedoch erst nach Erhalt der vollständigen Reiseunterlagen einschließlich Sicherungsschein und der Rechnung.

3. Leistungen
Der Umfang der Reiseleistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt gemachten Angaben sind grundsätzlich für den RV bindend. Vor Vertragsschluß kann der RV eine Änderung der Leistungsbeschreibung vornehmen, über die der Teilnehmer vor Vertragsabschluß schriftlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderung

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von dem RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der RV verpflichtet sich, den Teilnehmer/die Teilnehmerin über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggfs. wird sie dem Teilnehmer/der Teilnehmerin eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2 Der RV ist bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn berechtigt, die ausgeschriebenen oder vereinbarten Preise zu ändern, falls sich der Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung ändert.
4.2.1 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Erhöhungsbetrag verlangt werden.
4.2.2 In anderen Fällen werden die vom Beförderungs-unternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann verlangt werden.
Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluß für den RV nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises werden die Teilnehmer unverzüglich informiert. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % sind die Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Die Teilnehmer müssen diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Ersatzpersonen

5.1 Vor Reisebeginn ist der Teilnehmer / die Teilnehmerin berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muß dem RV vor Reisebeginn zugegangen sein.
Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch oder tritt er/sie die Reise nicht an, ohne vom Reisevertrag zurückgetreten zu sein, so kann der RV nicht mehr den vereinbarten Reisepreis, sondern eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen.
Dieser Ersatzanspruch kann nach der Nähe des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert werden.
Zwischen den Vertragsparteien wird folgende Pauschalierung vereinbart:

Flugreisen:
Bei Rücktritt bis zum 91. Tag vor Reisebeginn zahlt der Teilnehmer/die Teilnehmerin eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,00; erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Termin, werden folgende Beträge fällig:
Eingang der Rücktrittserklärung:
90. bis 30. Tag vor Reisebeginn 15 %
29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 20 %
21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 %
14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 45 %
6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 50 %
des Reisepreises jeweils auf volle € aufgerundet.

übrige Reisen:
Bei Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reisebeginn zahlt der Teilnehmer/die Teilnehmerin an den RV eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,00; erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Termin, werden folgende Beträge fällig:
Eingang der Rücktrittserklärung
41. bis 30. Tag vor Reisebeginn 10 %
29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 20 %
21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 %
14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 40 %
6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 50 %
des Reisepreises jeweils aufgerundet auf volle €.

Die Rücktrittspauschale ermäßigt sich, wenn und soweit der Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin nachweist, daß dem RV durch den Rücktritt kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als der nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlende Pauschalbetrag entstanden ist.

5.2 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin verlangen, daß statt seiner/ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Wechsel in der Person des Teilnehmers/der Teilnehmerin widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer/die Teilnehmerin dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt oder Kündigung durch den Reiseveranstalter

6.1 Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Ausschreibung für die betreffende Reise ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist der RV bis zu vier Wochen vor Reisebeginn berechtigt, die Reise abzusagen.
Der RV ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung von der Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm/ihr eine schriftliche Rücktrittserklärung zuzusenden. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält den von ihm/ihr gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück.

6.2 Der RV ist berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder den Reisevertrag zu kündigen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Macht der RV von diesem Recht Gebrauch, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird eine Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der RV ist verpflichtet, die zur Beendigung der Reise notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere für eine Zurückbeförderung des Teilnehmers/der Teilnehmerin zu sorgen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen beide Vertragsparteien je zur Hälfte, im übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zur Last.

8. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin grundsätzlich berechtigt, Abhilfe zu verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. (Minderung)
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund für den Teilnehmer/die Teilnehmerin unzumutbar, ist dieser/diese zur Kündigung des Vertrages berechtigt, sofern eine Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder unmöglich ist. Die Kündigung bedarf aus Beweisgründen der Schriftform. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin bleibt zur Zahlung des auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises verpflichtet, es sei denn, diese Leistungen waren für ihn/sie nicht von Interesse.
Beruht der Mangel der Reise auf einem Umstand, den der RV zu vertreten hat, steht dem Teilnehmer/der Teilnehmerin neben dem Recht auf Minderung und Kündigung auch das Recht zu, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die reisevertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht auf einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers/der Teilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Das gleiche gilt, wenn und soweit der RV für einen dem Teilnehmer/der Teilnehmerin entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Die Haftung des RV aus unerlaubter Handlung für Schäden, die nicht auf einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von ihm vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden. Sofern der RV hiernach für den entstandenen Schaden einzustehen hat, haftet er in voller Höhe.

9.3 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuch, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekenn-zeichnet worden sind.

9.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10. Mitwirkungspflichten
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung oder Minderung der Schäden beizutragen.
Er/sie ist insbesondere verpflichtet, die örtliche Reiseleitung über seine Beanstandungen unverzüglich zu informieren. Ein Anspruch auf Minderung tritt nicht ein, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin es schuldhaft unterläßt, einen Mangel anzuzeigen.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der RV wird den Teilnehmer/die Teilnehmerin rechtzeitig vor Beginn der Reise über die wesentlichen Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst informieren oder, sofern diese nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem die Reise angeboten wird, ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einholung weiterer Informationen beim zuständigen Konsulat hinweisen.
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen einschließlich der Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen/ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-, Nicht- oder nicht vollständige Information durch den RV bedingt sind oder wenn der RV es schuldhaft unterlassen hat, den Teilnehmer/die Teilnehmerin auf die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen hinzuweisen.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der RV die Verzögerung zu vertreten hat.

12. Ergänzende Vorschriften

12.1 Sofern abweichende Regelungen nicht getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über den Reisevertrag (§§ 651a ff BGB) in der jeweils gültigen Fassung.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Oktober 2009